☝️ Das Wichtigste in Kürze
- Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch während eines Auslandsstudiums Anspruch auf Kindergeld.
- Um Kindergeld erhalten zu können, ist ein Wohnsitz innerhalb Deutschlands oder der EU erforderlich.
- Unter Umständen ist es ratsam, Belege über einen regelmäßigen Aufenthalt in Deutschland während der Semesterferien aufzuheben, um gegebenenfalls den Kindergeldanspruch nachweisen zu können.
📖 Inhaltsverzeichnis
Deine Eltern können für dich Kindergeld erhalten, wenn du ein Medizinstudium im Ausland absolvierst und unter 25 Jahre alt bist. Abhängig vom Ort des Studiums gelten dabei unterschiedliche Voraussetzungen. Insbesondere bei einem Auslandsstudium innerhalb der EU ist es in der Regel kein Problem, Kindergeld zu bekommen.
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Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Kindergeld kann nicht nur dann bezogen werden, wenn das betreffende Kind noch nicht volljährig ist. Auch darüber hinaus besteht ein Anspruch, wenn der Sohn oder die Tochter finanziell bislang nicht auf eigenen Beinen steht und keine abgeschlossene Ausbildung vorweisen kann. Bis du maximal 25 Jahre alt bist, können deine Eltern durch diese Regelung Kindergeld für dich erhalten und dir so die entsprechende Unterstützung zukommen lassen, die du zum Beispiel als Student benötigst.
Der Kindergeldanspruch gilt in vielen Fällen auch bei einem Auslandsstudium
Eltern haben Anspruch auf Kindergeld, wenn ihr Kind unter 25 Jahre alt ist und eine Ausbildung absolviert. Darunter fällt auch ein Studium. Der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes muss dabei in Deutschland oder einem Staat innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sein.
Bei einem Studium im EU-Ausland ist die Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld somit normalerweise gegeben. Da ein Auslandsstudium mit Studiengebühren und zum Teil mit weiteren erheblichen Kosten verbunden ist, ist Kindergeld eine vielversprechende Möglichkeit, dich finanziell zu unterstützen.
Studium im Ausland außerhalb der EU - Wann trotzdem Anspruch auf Kindergeld besteht
Befindet sich dein Studienort außerhalb der EU und auch außerhalb des EWR, so sind die Voraussetzungen für die Kindergeldzahlung strenger. Entscheidend kann hier die geplante Rückkehr sein: Möchtest du maximal ein Studienjahr im Ausland bleiben, so können deine Eltern weiterhin Kindergeld beziehen, weil nicht vorausgesetzt werden kann, dass du deinen Wohnsitz in deinem Elternhaus dadurch aufgibst.
Für Studienaufenthalte, die länger als ein Jahr dauern, müssen Studierende dagegen nachweisen, dass das primäre Ziel des Auslandsaufenthaltes wirklich primär das Studium ist und sich der eigentliche Lebensmittelpunkt auch weiterhin in Deutschland befindet. Du solltest in einem solchen Fall daher mindestens die Hälfte der studienfreien Zeit in der Wohnung deiner Eltern leben.
Achte unbedingt darauf, dass du diesen Lebensmittelpunkt in Form der längerfristigen Besuche bei deinen Eltern nachweisen kannst. Andernfalls kann es passieren, dass die Familienkasse deine Eltern nicht mehr als kindergeldberechtigt ansieht und die Zahlung des Kindergeldes einstellt. Im schlimmsten Fall drohen sogar Rückforderungen.
Jobben neben dem Studium: Wie viel ist erlaubt?
Handelt es sich bei deinem Studium um deine erste Berufsausbildung, so kannst du ohne Einschränkungen einem Nebenjob zur Finanzierung deines Medizinstudiums nachgehen. Hast du dagegen bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung absolviert und deine Eltern wollen trotzdem Kindergeld während deines Auslandsstudiums beziehen, so darf deine Arbeitszeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Wie hoch dein Verdienst dabei ausfällt, ist irrelevant.
Fälle, in denen trotz Studium kein Kindergeldanspruch besteht
Nicht für jedes Kind unter 25 besteht Anspruch auf Kindergeld bei Studium. Befindet sich dein Wohnsitz in einem Land außerhalb Europas, so erlischt durch den Auslandsaufenthalt der Kindergeldanspruch. Dies gilt insbesondere für Studenten, die einen Aufenthalt im Ausland für eine Dauer von mehr als einem Jahr planen, ohne während der vorlesungsfreien Zeit in ihr Elternhaus zurückzukehren.
In jedem Fall ist es wichtig, sich bei der Entscheidung für ein Auslandsstudium und dessen Planung die gesetzlichen Regelungen genau anzusehen. Andernfalls laufen Eltern Gefahr, entweder nicht die ihnen für ihre Kinder zustehenden Leistungen einzufordern oder fälschlicherweise erhaltenes Kindergeld später zurückzahlen zu müssen.
Was ist, wenn das Auslandsstudium länger dauert als geplant?
Bei den allermeisten Menschen sieht der Lebenslauf nicht immer so aus, wie er ursprünglich geplant war. So kann es zum Beispiel passieren, dass ein Student ursprünglich plant, nur für ein oder zwei Semester im Ausland Erfahrungen zu sammeln und dann nach Deutschland zurückzukehren. Fällt dann später die Entscheidung, doch länger zu bleiben, stellt sich schnell die Frage, was mit dem Kindergeld ist.
Für Länder innerhalb Europas, der Europäischen Union oder es Europäischen Wirtschaftsraums EWR bleibt es auch hier unkompliziert: Kindergeld bei Studium wird hier auch dann weiter gezahlt, wenn die betreffenden Kinder für einen längeren Zeitraum im Ausland studieren. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob du zwischendurch in Deutschland bist oder nicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat außerdem in einem Urteil klargestellt, dass die Familienkasse auch bei einem längeren Studium außerhalb der EU Kindergeld zahlen muss, wenn der Aufenthalt des betreffenden Kindes mindestens die Hälfte der studienfreien Zeit bei den Eltern ist. Dies zeigt nämlich, dass der eigentliche Wohnsitz gar nicht ins Ausland verlegt wurde.
Muss das im ersten Jahr erhaltene Kindergeld zurückgezahlt werden?
Hast du ursprünglich nur einen Auslandsaufenthalt von maximal einem Jahr geplant, diesen dann aber verlängert, so müssen deine Eltern das vorher erhaltene Kindergeld glücklicherweise nicht zurückzahlen. Auch hierzu gibt es nämlich ein Urteil vom Bundesfinanzhof: Eine Mutter hatte geklagt, weil die Familienkasse das für die Tochter im ersten Auslandsjahr gezahlte Kindergeld zurückforderte. Diese hatte ihren Aufenthalt im Ausland nämlich verlängert.
Das Urteil besagt, dass nicht die tatsächlich für das Studium im Ausland verbrachte Zeit ausschlaggebend ist. Bis zum Zeitpunkt, an den die Entscheidung gefallen ist, den Aufenthalt auf mehr als ein Jahr zu verlängern und den Wohnsitz vollständig ins Ausland zu verlegen, war die Zahlung von Kindergeld richtig und dieses kann auch nicht zurückgefordert werden.
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